In Austria, costs for psychotherapy are tax-deductible within the frame of 'exceptional liability' (Aussergewöhnliche Belastung’), with a remaining patient's contribution of 6 to 12%, depending on your income.

The following information is in German, as it only applies if your salary comes within the Austrian tax regulations. We can check during the intake interview if you are eligible for a tax grant.

Außergewöhnliche Belastung

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die außergewöhnliche Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein (§ 34 Abs 1 EStG; siehe auch LStR 2002 Rz 814 bis Rz 908).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG).

Die Belastung überschreitet die zumutbare Mehrbelastung, dh. sie beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 iVm Abs 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs 4 EStG).

Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung

Psychotherapie ist nur dann als Außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Gesamtkosten (inkl. anderer als außergewöhnliche Belastung zählenden Kosten) den Selbstgehalt überschreitet.

Bei einem Einkommen vor außergewöhnlicher Belastung
von höchstens € 7.000 beträgt der Selbstbehalt vom Einkommen 6%,
bei Einkommen von mehr als € 7.300 bis € 14.600 beträgt der Selbstbehalt 8 %,
bei Einkommen von mehr als € 14.600 bis € 36.400 beträgt der Selbstbehalt 10 %,
bei Einkommen von mehr als € 36.400 beträgt der Selbstbehalt 12 %.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind im Sinne des $ 106 EStG.

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