Außergewöhnliche Belastung - Zusammenfassung

Kosten für Psychotherapie sind grundsätzlich im Rahmen der ‚Außergewöhnlichen Belastung’ steuerlich absetzbar, wenn die Selbstbehaltsgrenze, die je nach Höhe des Einkommens zwischen 6 und 12 % liegt, überschritten wird.

Außergewöhnliche Belastung - Details aus § 34 EStG

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die außergewöhnliche Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein (§ 34 Abs 1 EStG; siehe auch LStR 2002 Rz 814 bis Rz 908).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG).

Die Belastung überschreitet die zumutbare Mehrbelastung, dh. sie beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 iVm Abs 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs 4 EStG).

Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung

Psychotherapie ist also de facto nur dann als Außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Gesamtkosten (inkl. anderer als außergewöhnliche Belastung zählenden Kosten, wie z.B. Zahnarztkosten) im jeweiligen Jahr den Selbstgehalt überschreitet.

Bei einem Einkommen vor außergewöhnlicher Belastung
von höchstens € 7.000 beträgt der Selbstbehalt vom Einkommen 6%,
bei Einkommen von mehr als € 7.300 bis € 14.600 beträgt der Selbstbehalt 8 %,
bei Einkommen von mehr als € 14.600 bis € 36.400 beträgt der Selbstbehalt 10 %,
bei Einkommen von mehr als € 36.400 beträgt der Selbstbehalt 12 %.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind im Sinne des $ 106 EStG.

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